(1) Der Verein führt den Namen xHain.
(2) Er wird in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, der Kunst und Kultur sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke.
Der Verein fördert den freien und ungehinderten Zugang der Bürger*innen zu Bildung und Wissen mit dem Ziel der Stärkung der Volksbildung und der Förderung der Wissensgesellschaft und einer aktiven Bürgergesellschaft.
(2) Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszweckes
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln für kreative und schöpferische Tätigkeiten sowie durch Schulungen, Vorträge, Workshops und kulturelle Veranstaltungen.
Der Satzungszweck Volksbildung wird insbesondere Workshops zu Themen an der Schnittstelle zwischen Technik, Kunst und Gesellschaft verwirklicht. Hierzu gehören beispielsweise Freie Software, Verschlüsselung, 3D-Modellierung und -Druck, Einführung in Audio- und Videoaufnahmen und -bearbeitung aber auch die Anleitung zu Erstellung und Reparatur von Alltagsgegenständen. Die Workshops können sowohl angeleitet als auch im sogenannten Co-Learning-Modell stattfinden. Im Rahmen der Workshops sollen die Teilnehmenden insbesondere zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Nutzung von Werkzeugen und Technik einschließlich Software ermächtigt werden. Partizipative Elemente und das besondere Schutzbedürfnis von Kindern, Jugendlichen sowie Gruppen, die strukturelle Benachteiligung erfahren, sollen hierbei besondere Berücksichtigung finden.
Neben den vorgenannten Workshops mit kulturellem Bezug wird der Satzungszweck Förderung der Kunst und Kultur auch verwirklicht durch Veranstaltungen, die sich literarisch, musikalisch oder auf andere künstlerische Weise mit Technik und Gesellschaft auseinandersetzen.
Alle Maßnahmen werden ohne Gewinnerzielungsabsicht entweder unentgeltlich oder zum Selbstkostenpreis angeboten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Ordentliche Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden, die bereit sind die satzungsmäßigen Zwecke und Ziele ideell und/oder materiell zu unterstützen und umzusetzen.
(2) Um die Qualität und die Verlässlichkeit der Vereinsarbeit zu sichern, benötigt der/die Antragsteller*in die Zustimmung von 60% der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung.
(3) Der Aufnahmeantrag ist in Textform oder über ein vereinsübliches Medium zu stellen.
(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über die Anerkennung und Förderung der satzungsmäßigen Zwecke und Ziele den Verein ideell und/oder materiell oder anderweitig fördern möchten.
(2) Ein Aufnahmeantrag kann über die Webseite des Vereins gestellt werden.
(3) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
(4) Die Fördermitglieder haben das Recht, über die Tätigkeiten des Vereins informiert zu werden.
(5) Die Fördermitgliedschaft schließt eine Mitgliedschaft im Beirat nicht aus.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein vorfristiger Austritt ist mit Zustimmung des Vorstands möglich.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, wozu insbesondere Verstöße gegen den Code of Conduct gelten. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinszwecke schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Ermäßigungen oder Befreiungen von der Beitragspflicht können für bestimmte Mitgliedergruppen oder in besonderen Fällen vorgesehen werden.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Bestätigung des Beirats, Wahl der Kassenprüfern*innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Ferner beschließt die Mitgliederversammlung einen das Vereinsleben betreffenden Verhaltenskodex (sogenannter Code of Conduct).
(2) Spätestens im dritten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen zu Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse beziehungsweise auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail beziehungsweise des Briefes. Die Mitglieder können binnen zwei Wochen die Aufnahme weiterer Punkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorstand eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Ladung zur Mitgliederversammlung ist darüber in dem zur vereinsinternen Kommunikation üblichen Medium allgemein zu informieren.
(5) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real, virtuell (Onlineverfahren) oder hybrid. Der Regelfall soll eine hybride Versammlung sein, außer der Vorstand weicht hiervon in begründeten Fällen ab. Eine virtuelle Mitgliederversammlung oder der virtuelle Anteil an einer hybriden Mitgliederversammlung findet in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten zugänglichen Videokonferenz-Raum statt.
(6) Im Online-Verfahren wird der für die aktuelle Sitzung gültige Zugangslink in einer gesonderten E-Mail mindestens drei Stunden vorher bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweilige Mitglieds. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist aus der Mitte dieser ein Schriftführer oder eine Schriftführerin und ein Versammlungsleiter beziehungsweise Versammlungsleiterin einzeln mit einfacher Mehrheit zu wählen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Im Falle einer Online-Mitgliederversammlung ist diese rechtzeitig dem Vorstand zu übersenden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiterin und dem/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern. Diese setzen sich aus dem A-, dem B-, dem C-, dem D- und E-Vorstand zusammen. Der E-Vorstand ist gleichzeit Finanzvorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Mit Ausnahme des Gründungsjahres werden der A-, C- und E-Vorstand in geraden Jahren, der B- und D-Vorstand in ungerade Jahren gewählt. Findet die erste Wahl in einem geraden Jahr statt, hat der Vorstand, welcher in einem ungeraden Jahr gewählt wird, eine verkürzte erste Amtszeit und umgekehrt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt sind. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche und voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder gewählt. Kandidieren mehr als zwei Personen für einen Vorstandsposten, findet ein erster Wahlgang statt. Die beiden Kandidat:innen mit den meisten Stimmen werden im Rahmen eines zweiten Wahlgangs mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder gewählt (Stichwahl).
(3) Der Vorstand kann auch online tagen und Beschlüsse fassen. Der Vorstand ist mit mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
(4) Bei Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(5) Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder gleich aus welchen Gründen während einer Amtszeit aus dem Vorstand aus, hat das verbleibende Vorstandsmitglied oder die verbleibendenden Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(1) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung einen Beirat vorschlagen, welcher den Vorstand berät. Die Mitgliederversammlung bestätigt den Beirat. Der Beirat berichtet jährlich der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig. Die Beiratsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung in der vom Vorstand jeweils vorgeschlagenen Form jährlich zu bestätigen. Beiratsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein eigenes Rederecht. Sofern sie nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, sind sie jedoch nicht stimmberechtigt. Sofern eine Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt, findet die Bestätigung vor einer Vorstandswahl statt. Wird der Beirat nicht bestätigt und kann nach einem klärenden Gespräch sich keine einfache Mehrheit der ordentlichen Mitglieder auf keinen neuen Beirat verständigen, findet eine erneute Beiratswahl erst mit der nächsten Mitgliederversammlung statt. Zwischen diesen beiden Mitgliederversammlungen besteht kein Beirat.
(2) Der Beirat kann auch online tagen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer*innen, wobei Fördermitglieder passiv wahlberechtigt sind. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein und über die Mitgliedschaft hinaus in keinen Vertragsbeziehungen oder Anstellungsverhältnis zum Verein stehen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wikimedia Deutschland -- Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e. V. die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls dieser Verein im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr besteht oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt ist, bestimmt der Vorstand eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Zwecks wie beispielsweise die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Gründungsmitglieder + Unterschriften